Betriebsersthelfer/innen

Die Aus- und Fortbildung von Betriebsersthelferinnen und Betriebsersthelfern ist eine präventive Aufgabe im Rahmen des Arbeitsschutzes.
 

Damit gewährleistet ist, dass jederzeit an jedem Unfallort bei Notfällen umgehend geholfen werden kann, sehen die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) in jedem Unternehmen zwischen 2 und 20 anwesenden Versicherten mindestens eine/n anwesende/n Ersthelfer/in vor. Dies betrifft alle betrieblichen Bereiche, Bau- und Montagestellen sowie alle außerbetrieblichen Arbeiten.

Bei mehr als 20 Beschäftigten in einem Betrieb ifst für die Bemessung zwischen verwaltenden und sonstigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Unter verwaltende Tätigkeiten fallen in erster Linie kaufmännische, büromäßige Tätigkeiten. Unter sonstige Tätigkeiten sind vor allem Produktion und handwerkliche Tätigkeiten zu verstehen. Tätigkeiten des Handelsbereichs, die ähnliche Gefahren wie der eigentliche Produktionsbereich aufweisen, zum Beispiel Lager- und Transportarbeiten, zählen ebenfalls zu den sonstigen Tätigkeiten.

In verwaltenden Handelsunternehmen oder Unternehmensbereichen muss jeder 20., bei den übrigen Tätigkeiten jeder 10., anwesende Beschäftigte Ersthelfer/in sein. Nur im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft kann von dieser vorgeschriebenen Anzahl an Ersthelferinnen oder Ersthelfern abgewichen werden. Ergänzend gelten für das Führen von Kraftfahrzeugen die für die Fahrerlaubnis notwendigen Ersthelfer-Qualifikationen.


Aus- und Fortbildung von Ersthelfer/innen in Betrieben.
Die Ersthelfer/innen-Ausbildung ist ei­ne Grundausbildung. Sie soll die Ersthelferin oder den Ersthelfer in die Lage versetzen, bei allen im Betrieb vorkommenden arbeitsbedingten Verletzungen – vom kleinen Unfall bis zum Notfall – die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Weiterhin sollen die Ersthelfer/innen auch er­for­der­liche Handlungen bei lebensbedrohlichen Situationen, welche auf Grund von Erkrankungen auf­tre­ten, die nicht in einem engeren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, be­herr­schen.
Soweit die Ersthelfer/innen in einzelnen Betrieben die an sie zu stellenden Anforderungen allein auf Grund der durch die Grundausbildung vermittelten Fertigkeiten nicht erfüllen können, müssen sie zusätzlich ausgebildet werden. Ersthelfer/innen in Betrieben müssen innerhalb von 2 Jahren an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Andernfalls ist nach Ablauf dieser Frist die erneute Absolvierung eines kompletten Erste-Hilfe-Lehrgangs notwendig. 


Wenn Sie an der Aus- oder Fortbildung von Betriebsersthelfer/innen interessiert sind, dann wen­den Sie sich bitte an uns.